FAQ
1. Wie werden die maßgeblichen Begriffe definiert?
Ausbildungsbudget |
Gesamtkosten für praktische und theoretische Ausbildung zzgl. Ausbildungsvergütung und Berücksichtigung der Wertschöpfung |
Gesamtfinanzierungsbedarf |
Summe aller gemeldeten Ausbildungsbudgets eines Finanzierungszeitraums |
Finanzierungszeitraum |
Kalenderjahr der Finanzierung |
Festsetzungsjahr |
Vorjahr des Finanzierungszeitraums |
Umlagebetrag |
Betrag, den jede Einrichtung monatlich in den Fonds einzahlt |
Ausgleichszahlung |
Betrag, den der Fonds monatlich an die ausbildenden Einrichtungen zahlt |
Sektor |
Unterteilter Bereich der Pflegeeinrichtung nach ambulant, teil- oder vollstationär |
2. Wer ist am Umlageverfahren beteiligt?
Am Umlageverfahren nehmen alle Krankenhäuser, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen im Land Schleswig-Holstein teil. Die Beteiligung am Verfahren ist vom Gesetz für alle Einrichtungen zwingend vorgesehen und zwar unabhängig davon, ob in der jeweiligen Einrichtung auch eine Ausbildung stattfindet.
Alle Einrichtungen sind daher verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Daten zu melden und auch die Umlagebeträge zu zahlen.
3. Welche Daten sind relevant (Zeitplan)?
Im April 2019 wird die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH erstmals schriftlich Kontakt zu den am Umlageverfahren beteiligten Betreibern von Einrichtungen sowie den Pflegeschulen aufnehmen. Nach Erhalt des ersten Schreibens sind die Betreiber und Schulen gehalten, die Anmeldung am Kommunikationsportal des Ausbildungsfonds vorzunehmen. Das Portal wird über die Internetseite www.ausbildungsfonds-sh.de erreichbar sein.
Nach Abschluss des Authentifizierungsverfahrens ist im Zeitraum Mai bis spätestens 15.06.2019 die nach dem Pflegeberufegesetz sowie der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung zwingend erforderliche Datenmeldung (Frage 2) über das Kommunikationsportal abzugeben.
Im Anschluss daran wird durch die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH des Gesamtfinanzierungsbedarf festgesetzt und am 15.09.2019 veröffentlicht. Einsehbar wird der Gesamtfinanzierungsbedarf über das Amtsblatt SH sowie die Internetseite www.ausbildungsfonds-sh.de sein.
Bis zum 31.10.2019 wird der jeweilige Umlagebetrag gegenüber den Pflegeeinrichtungen festgesetzt und per Bescheid versandt.
Ausgehend davon, dass die erste Ausbildung und damit die erste Ausgleichszuweisung im Januar 2020 erfolgt, muss bis zum 31.10.2019 durch die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen eine Aktualisierungsmeldung der Ausbildungs- bzw. Schülerzahlen über das Kommunikationsportal vorgenommen werden.
Gegenüber den Krankenhäusern erfolgt die Festsetzung des Umlagebetrags (wegen der Meldung des Ausbildungszuschlags und der voraussichtlichen Fallzahlen durch die KGSH bis zum 30.11.2019) erst bis zum 15.12.2019.
Die erste Einzahlung in den Ausbildungsfonds ist bis zum 10. des Monats vorzunehmen, in welchem die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt. Da aktuell noch keine verlässlichen Daten für einen Ausbildungsbeginn festgelegt sind, ist die erste Zahlung per Gesetz auf den 10.01.2020 festgelegt.
Die Ausgleichszahlungen werden zum letzten Tag eines jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung und Schulen gezahlt. Korrespondierend mit dem Ausbildungsbeginn nach dem Stand des Gesetzes frühestens zum 31.01.2020.
Zum 15.06.2020 beginnt die Festsetzung für den Finanzierungszeitraum 2021 mit der Meldung der gesetzlich vorgesehenen Daten.
Nach Ablauf des Finanzierungszeitraums 2020 erfolgt eine Abrechnung über die erfolgten Ausgleichszuweisungen. Dazu müssen der Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH bis zum 30.06.2021 eine Abrechnung vorlegen, aus welcher die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen und den im Ausbildungsbudget vereinbarten Ausbildungskosten hervorgehen. Bei pauschalen Anteilen kann der Nachweis über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen erbracht werden; bspw. durch Vorlage der Ausbildungsverträge.
Ebenso werden die Umlagebeträge aus dem Finanzierungszeitraum 2020 abgerechnet. Hierfür gilt ebenfalls eine gesetzliche Frist zum 30.06.2021. Benötigt wird dafür eine Aufstellung über die geleisteten Umlagebeträge und die jeweils in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge, sowie der sich daraus ergebende Differenzbetrag. Gibt es eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers für ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung, ist diese ebenfalls vorzulegen. Über weitere wichtige Termine wird an dieser Stelle fortlaufend informiert werden.
4. Wie werden die Daten an den Ausbildungsfonds gemeldet?
Die Kommunikation mit der Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH erfolgt im Wesentlichen über ein webbasiertes Kommunikationsportal. Die Anmeldung erfolgt mit einem Kennwort und einem nur der jeweiligen Einrichtung bekannten Passwort.
Über das Portal erfolgt auch die Zustellung von Schreiben durch die fondsverwaltende Stelle. Über den Erhalt eines Schreibens erhalten Sie eine Information per Mail.
Der Versand von Bescheiden erfolgt postalisch.
In Ausnahmefällen (Erteilung des SEPA-Mandats etc.) kann die Kommunikation auf dem Papierwege erfolgen.
5. Was ist unter Mehrkosten der Ausbildung zu verstehen?
Die Ausbildungskosten setzen sich aus drei Kostenarten zusammen: den Mehrkosten der Ausbildungsvergütung, den Kosten der praktischen Ausbildung (inkl. Kosten der Praxisanleitung) sowie den Betriebskosten der schulischen Ausbildung (inkl. Kosten der Praxisbegleitung).
Die Berücksichtigung von Ausbildungskosten in Form von Mehrkosten ist auf den Umstand zurück zu führen, dass die praktische Arbeitsleistung von Auszubildenden für die Einrichtungen als Vorteil verwertbar ist. Als Anrechnung der sog. Wertschöpfung sieht das Gesetz einen Anrechnungsschlüssel von 9,5/1 im stationären Bereich und von 14/1 im ambulanten Bereich vor.
Der Wertschöpfungsanteil 9,5/1 bedeutet, dass von den Ausbildungsvergütungen von 9,5 Auszubildenden die Kosten der ausbildenden Einrichtung für eine voll ausgebildete Pflegefachkraft abzuziehen sind. Der Differenzbetrag stellt die von den Kostenträgern zu finanzierenden Mehrkosten der Ausbildungsvergütung dar.
6. In welchen Sektor gehören die teilstationären Einrichtungen?
Teilstationäre Einrichtungen werden bei der Aufteilung des von den Pflegeeinrichtungen zu tragendem Anteil dem stationären Sektor zugeordnet. Die notwendigen Daten sind daher wie für stationäre Einrichtungen anzugeben.
7. Welche Angaben müssen stationäre und ambulante Einrichtungen melden?
Die erste Meldung, die bis zum 15.06.2019 über das Kommunikationsportal an die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH durch die ambulanten und stationären Einrichtungen erfolgen muss, umfasst zahlreiche Daten, welche nachstehend übersichtlich aufgelistet werden.
- Daten für die Berechnung der Höhe des Umlagebetrags für stationäre Einrichtungen
- Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte, die am 15.12.2018 in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt waren
- Anzahl der nach den geltenden Vergütungsvereinbarungen zum 01.05.2019 vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten
- Daten für die Berechnung der Höhe des Umlagebetrags für ambulante Einrichtungen
- Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte, die zum Stichtag 15.12.2018 in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt waren
- Anteil der auf Leistungen nach dem SGB XI entfallenden Vollzeitäquivalente
- Anzahl der in 2018 nach dem SGB XI abgerechneten Punkte
- Daten für die Berechnung der Höhe der Ausgleichzahlung
- Name und Anschrift der Einrichtung
- Bankverbindung
- Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung
- Art der Einrichtung (ambulante, teil- oder vollstationäre Pflegeeinrichtung, Krankenhaus, Schule)
- In der Ausbildung befindliche Personen (sobald möglich mit Namen, Geburtsdatum und Geschlecht) inklusive Datum des Ausbildungsbeginns, des voraussichtlichen Ausbildungsendes sowie des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit)
- Gesamtzahl der in der Ausbildung befindlichen Personen, aufgeschlüsselt nach Teilzeit und Vollzeit
- Mehrkosten der Ausbildungsvergütung je Auszubildender/m aufgeschlüsselt nach Monaten
- Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 Abs. 1 PflBG (Pflegefachfrau/Pflegefachmann) oder § 58 Abs. 1 oder 2 PflBG (Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in))
- die für das jeweilige Ausbildungsjahr vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Auszubildender/m sowie den Arbeitgeberbruttobetrag.
- Die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum
Bitte denken Sie unbedingt an die Aktualisierungsmeldung zwei Monate vor Ausbildungsbeginn.
8. Welche Angaben müssen von den Krankenhäusern gemeldet werden?
Bei den durch die Krankenhäuser zu meldenden Daten ist zwischen denen zur Berechnung der Höhe des Umlagebetrags und denen zur Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung zu unterscheiden.
- Daten zur Berechnung der Höhe des Umlagebetrags
Die Krankenhäuser selbst müssen keine Daten zur Berechnung des Umlagebetrags melden.
Die erforderlichen Daten werden dem Ausbildungsfonds durch die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein gemeldet. Die Meldung bis zum 30.11.2019 umfasst die Höhe des vereinbarten landesweit einheitlichen Ausbildungszuschlags sowie die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des jeweiligen Krankenhauses.
- Daten zur Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung
Zur Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung werden folgende Angaben benötigt, die die jeweilige Einrichtung dem Ausbildungsfonds melden muss:
- Name und Anschrift der Einrichtung
- Bankverbindung
- Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung
- Art der Einrichtung (ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung, Krankenhaus, Schule)
- In der Ausbildung befindliche Personen (sobald möglich mit Namen, Geburtsdatum und Geschlecht) inklusive Datum des Ausbildungsbeginns, des voraussichtlichen Ausbildungsendes sowie des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit)
- Gesamtzahl der in der Ausbildung befindlichen Personen, aufgeschlüsselt nach Teilzeit und Vollzeit
- Mehrkosten der Ausbildungsvergütung je Auszubildender/m aufgeschlüsselt nach Monaten
- Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 Abs. 1 PflBG (Pflegefachfrau/Pflegefachmann) oder § 58 Abs. 1 oder 2 PflBG (Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in))
- die für das jeweilige Ausbildungsjahr vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Auszubildender/m sowie den Arbeitgeberbruttobetrag.
- Die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum
Bitte denken Sie unbedingt an die erforderliche Aktualisierungsmeldung zwei Monate vor Erhalt der ersten Ausgleichszahlung und die unverzügliche Aktualisierung bei Änderungen sowie die Mitteilung, ob durch die Änderung eine Klasse neu eingerichtet wird oder wegfällt!
9. Welche Angaben müssen von den Schulen gemeldet werden?
Die Pflegeschulen müssen bis zum 15.06.2019 folgende Daten an den Ausbildungsfonds melden:
- Name und Anschrift des Trägers der Pflegeschule
- Bankverbindung
- Name und Anschrift der Pflegeschule sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person
- In der Ausbildung befindliche Personen (sobald möglich mit Namen, Geburtsdatum und Geschlecht) inklusive Datum des Ausbildungsbeginns, des voraussichtlichen Ausbildungsendes sowie des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit)
- Zahl der im jeweiligen Schuljahr in der Ausbildung befindlichen Personen, aufgeschlüsselt nach Teilzeit und Vollzeit
- Anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung (bspw. Fördermittel nach dem SGB III)
- Zahl der voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum 2020
- Evtl. Angaben zu den Differenzierungskriterien (Ob es diese tatsächlich in SH geben wird, wird sich erst nach dem Ende der Budgetverhandlungen zeigen. Wir werden zu gegebener Zeit weitere Informationen bekanntgeben.)
Bitte denken Sie unbedingt an die erforderliche Aktualisierungsmeldung zwei Monate vor Erhalt der ersten Ausgleichszahlung und die unverzügliche Aktualisierung bei Änderungen sowie die Mitteilung, ob durch die Änderung eine Klasse neu eingerichtet wird oder wegfällt!
10. Wofür sind die gemeldeten Angaben relevant?
Die gemeldeten Daten erfüllen im Wesentlichen zwei Aufgaben. Sie dienen einerseits der prospektiven Berechnung des Gesamtfinanzierungsbedarfs und damit auch der Berechnung der Umlagebeträge für jede am Verfahren teilnehmende Einrichtung. Andererseits werden mit den konkreten Angaben die Ausgleichszahlungen an die ausbildenden Einrichtungen und Schulen berechnet.
Dadurch, dass alle Einrichtungen einheitliche Werte an die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe GmbH melden, ist eine Vergleichbarkeit zwischen den Einrichtungen garantiert. Umlagebeträge werden auf die Größe der Einrichtungen sachgerecht verteilt, so dass sich alle Einrichtungen an der Ausbildung finanziell beteiligen.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Anzahl der Auszubildenden bzw. Schüler, so dass diejenigen, die vergleichsweise mehr ausbilden auch eine größere Summe aus dem Ausbildungsfonds zugewiesen bekommen.
11. Wie wird der Gesamtfinanzierungsbedarf errechnet?
Der Gesamtfinanzierungsbedarf ergibt sich aus der Summe aller Ausbildungsbudgets, also der Summe der Gesamtkosten für praktische und theoretische Ausbildung sowie der Ausbildungsvergütung. Bei der Ausbildungsvergütung ist der jeweilige Wertschöpfungsanteil zu berücksichtigen.
12. Wie wird der Gesamtfinanzierungsbedarf aufgeteilt?
Der Gesamtfinanzierungsbedarf wird von vier Parteien getragen:
- Die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen,
- Den Krankenhäusern,
- Dem Land Schleswig-Holstein und
- Den sozialen Pflegeversicherungen
13. Wie erfolgt die Berechnung der Umlagebeträge?
Die Berechnung der Umlagebeträge orientiert sich daran, welche Einrichtung den Betrag bezahlen muss.
- Berechnung der Umlage für Krankenhäuser
Die Umlage für Krankenhäuser bestimmt sich aus der Multiplikation des Ausbildungszuschlags pro Fall mit der jeweils voraussichtlichen Fallzahl des Krankenhauses.
Ausbildungszuschlag pro Fall * individuelle voraussichtliche Fallzahl = einrichtungsspezifischer Umlagebetrag
- Berechnung der Umlage für stationäre und ambulante Einrichtungen
Die Berechnung des Umlagebetrags für stationäre und ambulante Einrichtungen erfolgt in zwei Teilschritten.
- Der Teilbetrag, den die Pflege vom Gesamtfinanzierungsbedarf aufbringen muss, wird zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich aufgeteilt. Hierzu werden die gemeldeten Vollzeitäquivalente mit dem Stichtag 15.12. des Vorjahres zu einander ins Verhältnis gesetzt.
- Erst im zweiten Schritt ergibt sich der konkrete Umlagebetrag, der für stationäre und ambulante Einrichtungen auf unterschiedlichen Wegen errechnet wird:
Berechnung für stationäre Einrichtungen
Stationäre Einrichtungen betreffend wird in einem zweiten Rechenschritt das einrichtungsindividuelle Verhältnis der nach geltenden Vergütungsvereinbarungen für die einzelne Einrichtung zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten zu der Gesamtzahl der vereinbarten Pflegefachkräften nach Vollzeitäquivalenten im stationären Sektor bestimmt.
Dieser Quotient wird mit dem entsprechenden Anteil des stationären Sektors am Gesamtfinanzierungsbedarf multipliziert.
Berechnung für ambulante Einrichtungen
Für ambulante Einrichtungen sind die nach SGB XI abgerechneten Punkte des vorangegangenen Kalenderjahrs die entscheidende Größe. Die einrichtungsindividuellen Punkte werden in Verhältnis zur Gesamtzahl aller abgerechneten SGB XI-Punkte gesetzt.
Aus der Multiplikation mit dem sektoralen Anteil ergibt sich im Anschluss der einrichtungsspezifische Umlagebetrag.
14. Wann müssen die ersten Beträge an den Fonds gezahlt werden?
Die erste Einzahlung in den Ausbildungsfonds ist bis zum 10. des Monats vorzunehmen, in welchem die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt. Da aktuell noch keine verlässlichen Daten für einen Ausbildungsbeginn festgelegt sind, ist die erste Zahlung per Gesetz auf den 10.01.2020 festgelegt.
Das Startdatum ist jedoch abhängig davon, wann die erste Pflegeschule in Schleswig-Holstein mit der Ausbildung startet. Näheres hierzu wird an dieser Stelle mitgeteilt, sobald neuere Informationen vorliegen.
15. Wie wird der Umlagebetrag refinanziert?
Die Umlage soll für die Einrichtung, die sie erbringt, keine Kostenlast darstellen. Die Refinanzierung des Umlagebetrags soll daher im Krankenhausbereich durch die Erhebung eines vereinbarten Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Behandlungsfall erfolgen.
Im Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen soll jährlich ein landesweit einheitlicher Ausbildungszuschlag auf die Pflegesätze der allgemeinen Pflegeleistungen der stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen vereinbart werden.
Im ambulanten Bereich soll ein einheitlicher Ausbildungszuschlag auf die Punktwerte der ambulanten Pflegedienste erhoben werden.
Genaueres zu diesem Themenkreis wird unter den Kostenträgern und Leistungserbringerverbänden auf Landesebene verhandelt. Nach Abschluss der Verhandlungen erfolgt eine Information an alle Einrichtungen.
16. Wann erfolgt die erste Ausgleichszahlung?
Die Ausgleichszahlungen werden zum letzten Tag eines jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung und Schulen gezahlt. Korrespondierend mit dem Ausbildungsbeginn nach dem Stand des Gesetzes erfolgt die erste Auszahlung frühestens zum 31.01.2020.
17. Wie verhalte ich mich bei Veränderung der Auszubildenden-/Schülerzahlen?
Veränderungen sind der Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH unverzüglich mitzuteilen. Zum nächstmöglichen Zahlungslauf werden die Veränderungen berücksichtigt.
18. Führt das Umlagesystem zu einer Doppelbelastung der Einrichtungen?
Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt im Jahr 2020 mit dem ersten Ausbildungsjahr. Parallel dazu wird die Ausbildung nach dem bisherigen Recht fortgesetzt.
Es wird damit gerechnet, dass ein Nebeneinander beider Ausbildungen etwa 5 Jahre bestehen wird, um auch Auszubildenden in Teilzeit und nötigenfalls Wiederholern die Gelegenheit zum Abschluss zu ermöglichen.
Ab 2020 wird eine Ausbildung nach dem „alten“ System nicht mehr als neue Ausbildung angeboten.
Stark vereinfacht lässt sich die Entwicklung der Ausbildungszahlen wie folgt darstellen: