Junge Frau Pflegeausbildung

Aktuell!

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag hat der Ausbildungsfonds den Gesamtfinanzierungsbedarf für 2025 ermittelt, den wir hier veröffentlichen.

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Ausbildungsfonds der Pflegeberufe
Schleswig-Holstein GmbH

Fachkräftemangel und demographischer Wandel wirken sich besonders auf die Pflegebereiche aus. Daher hat der Bundesgesetzgeber die Reform der Pflegeberufe beschlossen, um die Ausbildung zu modernisieren und den Berufsbereich der Pflege aufzuwerten.

Das neue Pflegeberufegesetz

Das neue Pflegeberufegesetz fasst die bisher im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen zu einer generalistischen Pflegeausbildung zusammen. Zukünftig gibt es einen einheitlichen Berufsabschluss zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann. Damit verbunden wird auch die Finanzierung der Pflegeausbildung auf neue Füße gestellt. In Schleswig-Holstein hat die Landesregierung diese Aufgabe dem Ausbildungsfonds Schleswig-Holstein GmbH übertragen. Der Fonds finanziert die Ausbildung in den Schulen einschl. der praktischen Ausbildung in den Ausbildungseinrichtungen und stellt auch die Finanzierung der Ausbildungsvergütung sicher. Die Mittel für diesen Zweck werden nach einheitlichen Kriterien von allen Krankenhäusern, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen aufgebracht, unabhängig davon, ob sie Ausbildung betreiben. Die Soziale Pflegeversicherung und das Land Schleswig-Holstein leisten auch einen Beitrag.

Wer ist am Ausbildungsfonds beteiligt?

Wer finanziert den Ausbildungsfonds?

Die Finanzierung des Fonds ist bundeseinheitlich auf die folgenden Bereiche aufgeteilt:

Der Ausbildungsfonds setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:

  • Finanzierungsbedarf aller Ausbildungsbudgets der Ausbildungsträger, also den Budgets der Krankenpflegeschulen, den Kosten für die Praxisanleitung bei den Ausbildungseinrichtungen und den Kosten für angemessene Gehälter der Auszubildenden.
  • Liquiditätsreserve von 3%
    Sie soll die Zahlungsfähigkeit des Fonds beispielsweise im Falle des Ausscheidens eines Kostenträgers gewährleisten. Gleichzeitig sollen aber auch mehr Ausbildungsplätze als vorher geplant und ermöglicht werden.
  • Verwaltungskostenpauschale von 0,6%
    Sie deckt die Gesamtkosten des Ausbildungsfonds ab.

Wie läuft das Verfahren ab?

Die Bewirtschaftung des Ausbildungsfonds sieht folgenden Aufgabenzyklus vor:

  • Festsetzungsjahr
    Kalenderjahr vor dem Finanzierungsjahr; erstmals im Jahr 2019
  • Finanzierungsjahr
    Kalenderjahr, in dem die Ausbildungskosten entstehen und finanziert werden; erstmals im Jahr 2020
  • Abrechnungsjahr
    Kalenderjahr nach dem Finanzierungsjahr; erstmals im Jahr 2021

Im Festsetzungsjahr werden die Daten für die Kalkulation der Einnahmen und Ausgaben des Fonds im Finanzierungsjahr ermittelt. Es werden Pauschalen für die praktische Ausbildung und den Unterricht in den Schulen auf Landesebene errechnet. Die Träger der praktischen Ausbildung und die Schulen teilen mit, wieviel Auszubildende sie im kommenden Jahr planen.

Auf Basis der gemeldeten Budgets aller Ausbildungsträger und den auf Landesebene vereinbarten Pauschalen wird vom Ausbildungsfonds der Finanzierungsbedarf ermittelt, der von den Kostenträgern aufgebracht werden muss.
Auf der Finanzierungsseite wird nach einheitlichen Kriterien ein Umlagebetrag für jede Einrichtung individuell berechnet und für die Pflegeeinrichtungen bis zum 31.10. festgesetzt. Für die Krankenhäuser werden die Beträge bis zum 15.12. festgesetzt.
Die Mittel werden vom Ausbildungsfonds verwaltet. Im Finanzierungsjahr zahlen die Kostenträger ihre Umlage zum 10. eines Monats, die ausbildenden Einrichtungen und die Pflegeschulen erhalten ihre Ausgleichszahlung am Monatsende.
Im Abrechnungsjahr rechnen die Kostenträger sowie die Ausbildungsträger ihre Zahlungen ab. Grundlagen für das Verfahren sind das Pflegeberufegesetz (PflBG) und die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV).

Altes und neues Gesetz

Das Pflegeberufegesetz wird das alte Recht schrittweise ablösen. Für vor dem 01.01.2020 begonnene Ausbildungen gelten die alten Regelungen weiterhin. Beginnt die Ausbildung ab 2020 gilt das Pflegeberufegesetz und damit auch die Finanzierung über den Ausbildungsfonds. Somit werden für einen gewissen Zeitraum die Verfahren zur Finanzierung nach dem alten Recht und nach dem Pflegeberufegesetz nebeneinander bestehen.

Digitales Verfahren

Für das Verfahren wird ein digitales System eingesetzt, um die Datenerfassung transparent und einfach für beide Seiten zu gestalten. Fragen und Anmerkungen nehmen wir gerne auch telefonisch oder per E-Mail entgegen.

Die online Registrierung startet und ist erreichbar unter Alle Kosten- und Ausbildungsträger werden vom Ausbildungsfonds erstmalig postalisch angeschrieben und gebeten, sich in dem System zu registrieren. Der erste Schritt beinhaltet lediglich die Anmeldung und die Aufgabe von Kontaktdaten sowie Ansprechpartnern.

Die registrierten Ansprechpartner liefern Daten (nach erneuter Aufforderung durch uns) als Berechnungsgrundlage ab 15.6.2019
Alle ausbildenden Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Pflegeschulen melden die Informationen nach § 5 Abs. 1 und 2 PflAFinV, um die Ausbildungskosten, die aus dem Fonds refinanziert werden sollen, zu ermitteln. Alle ausbildenden und nicht-ausbildenden Pflegeeinrichtungen melden die Informationen nach § 11 PflAFinV, mit denen der Umlagebetrag für jede Einrichtung sachgerecht ermittelt werden kann.


Wann müssen die Einrichtungen aktiv werden in 2019?

Zur Vorbereitung auf die Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung ab 2020 wird bereits 2019 an der Einrichtung des Ausbildungsfonds gearbeitet. Krankenhäuser, stationäre sowie ambulante Pflegeeinrichtungen und die Pflegeschulen müssen in 2019 die Informationen liefern, die für die Sicherstellung der Finanzierung erforderlich sind. Dazu werden sie vom Ausbildungsfonds zu bestimmten Terminen aufgefordert, Daten zu liefern.

ab 1.4.2019
Alle Kosten- und Ausbildungsträger werden vom Ausbildungsfonds erstmalig postalisch angeschrieben und gebeten, sich in dem System zu registrieren.
ab 15.6.2019
Alle ausbildenden Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Pflegeschulen melden die Informationen nach § 5 Abs. 1 und 2 PflAFinV, um die Ausbildungskosten, die aus dem Fonds refinanziert werden sollen, zu ermitteln. Alle ausbildenden und nicht-ausbildenden Pflegeeinrichtungen melden die Informationen nach § 11 PflAFinV, mit denen der Umlagebetrag für jede Einrichtung sachgerecht ermittelt werden kann.

Informationsveranstaltungen

Wir bedanken uns für Ihre Teilnahme und Ihre Rückmeldungen. Neue Prozesse beinhalten Fragen, wenden Sie sich gern an uns.

FAQ

1. Wie werden die maßgeblichen Begriffe definiert?

Ausbildungsbudget Gesamtkosten für praktische und theoretische Ausbildung zzgl. Ausbildungsvergütung und
Berücksichtigung der Wertschöpfung
Gesamtfinanzierungsbedarf Summe aller gemeldeten Ausbildungsbudgets eines Finanzierungszeitraums
Finanzierungszeitraum Kalenderjahr der Finanzierung
Festsetzungsjahr Vorjahr des Finanzierungszeitraums
Umlagebetrag Betrag, den jede Einrichtung monatlich in den Fonds einzahlt
Ausgleichszahlung Betrag, den der Fonds monatlich an die ausbildenden Einrichtungen zahlt
Sektor Unterteilter Bereich der Pflegeeinrichtung nach ambulant, teil- oder vollstationär

2. Wer ist am Umlageverfahren beteiligt?

Am Umlageverfahren nehmen alle Krankenhäuser, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen im Land Schleswig-Holstein teil. Die Beteiligung am Verfahren ist vom Gesetz für alle Einrichtungen zwingend vorgesehen und zwar unabhängig davon, ob in der jeweiligen Einrichtung auch eine Ausbildung stattfindet.

Alle Einrichtungen sind daher verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Daten zu melden und auch die Umlagebeträge zu zahlen.

3. Welche Daten sind relevant (Zeitplan)?

Im April 2019 wird die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH erstmals schriftlich Kontakt zu den am Umlageverfahren beteiligten Betreibern von Einrichtungen sowie den Pflegeschulen aufnehmen. Nach Erhalt des ersten Schreibens sind die Betreiber und Schulen gehalten, die Anmeldung am Kommunikationsportal des Ausbildungsfonds vorzunehmen. Das Portal wird über die Internetseite www.ausbildungsfonds-sh.de erreichbar sein.

Nach Abschluss des Authentifizierungsverfahrens ist im Zeitraum Mai bis spätestens 15.06.2019 die nach dem Pflegeberufegesetz sowie der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung zwingend erforderliche Datenmeldung (Frage 2) über das Kommunikationsportal abzugeben.

Im Anschluss daran wird durch die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH des Gesamtfinanzierungsbedarf festgesetzt und am 15.09.2019 veröffentlicht. Einsehbar wird der Gesamtfinanzierungsbedarf über das Amtsblatt SH sowie die Internetseite www.ausbildungsfonds-sh.de sein.

Bis zum 31.10.2019 wird der jeweilige Umlagebetrag gegenüber den Pflegeeinrichtungen festgesetzt und per Bescheid versandt.

Ausgehend davon, dass die erste Ausbildung und damit die erste Ausgleichszuweisung im Januar 2020 erfolgt, muss bis zum 31.10.2019 durch die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen eine Aktualisierungsmeldung der Ausbildungs- bzw. Schülerzahlen über das Kommunikationsportal vorgenommen werden.
Gegenüber den Krankenhäusern erfolgt die Festsetzung des Umlagebetrags (wegen der Meldung des Ausbildungszuschlags und der voraussichtlichen Fallzahlen durch die KGSH bis zum 30.11.2019) erst bis zum 15.12.2019.

Die erste Einzahlung in den Ausbildungsfonds ist bis zum 10. des Monats vorzunehmen, in welchem die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt. Da aktuell noch keine verlässlichen Daten für einen Ausbildungsbeginn festgelegt sind, ist die erste Zahlung per Gesetz auf den 10.01.2020 festgelegt.

Die Ausgleichszahlungen werden zum letzten Tag eines jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung und Schulen gezahlt. Korrespondierend mit dem Ausbildungsbeginn nach dem Stand des Gesetzes frühestens zum 31.01.2020.

Zum 15.06.2020 beginnt die Festsetzung für den Finanzierungszeitraum 2021 mit der Meldung der gesetzlich vorgesehenen Daten.

Nach Ablauf des Finanzierungszeitraums 2020 erfolgt eine Abrechnung über die erfolgten Ausgleichszuweisungen. Dazu müssen der Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH bis zum 30.06.2021 eine Abrechnung vorlegen, aus welcher die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen und den im Ausbildungsbudget vereinbarten Ausbildungskosten hervorgehen. Bei pauschalen Anteilen kann der Nachweis über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen erbracht werden; bspw. durch Vorlage der Ausbildungsverträge.

Ebenso werden die Umlagebeträge aus dem Finanzierungszeitraum 2020 abgerechnet. Hierfür gilt ebenfalls eine gesetzliche Frist zum 30.06.2021. Benötigt wird dafür eine Aufstellung über die geleisteten Umlagebeträge und die jeweils in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge, sowie der sich daraus ergebende Differenzbetrag. Gibt es eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers für ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung, ist diese ebenfalls vorzulegen. Über weitere wichtige Termine wird an dieser Stelle fortlaufend informiert werden.

4. Wie werden die Daten an den Ausbildungsfonds gemeldet?

Die Kommunikation mit der Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH erfolgt im Wesentlichen über ein webbasiertes Kommunikationsportal. Die Anmeldung erfolgt mit einem Kennwort und einem nur der jeweiligen Einrichtung bekannten Passwort.

Über das Portal erfolgt auch die Zustellung von Schreiben durch die fondsverwaltende Stelle. Über den Erhalt eines Schreibens erhalten Sie eine Information per Mail.

Der Versand von Bescheiden erfolgt postalisch.

In Ausnahmefällen (Erteilung des SEPA-Mandats etc.) kann die Kommunikation auf dem Papierwege erfolgen.

5. Was ist unter Mehrkosten der Ausbildung zu verstehen?

Die Ausbildungskosten setzen sich aus drei Kostenarten zusammen: den Mehrkosten der Ausbildungsvergütung, den Kosten der praktischen Ausbildung (inkl. Kosten der Praxisanleitung) sowie den Betriebskosten der schulischen Ausbildung (inkl. Kosten der Praxisbegleitung).

Die Berücksichtigung von Ausbildungskosten in Form von Mehrkosten ist auf den Umstand zurück zu führen, dass die praktische Arbeitsleistung von Auszubildenden für die Einrichtungen als Vorteil verwertbar ist. Als Anrechnung der sog. Wertschöpfung sieht das Gesetz einen Anrechnungsschlüssel von 9,5/1 im stationären Bereich und von 14/1 im ambulanten Bereich vor.

Der Wertschöpfungsanteil 9,5/1 bedeutet, dass von den Ausbildungsvergütungen von 9,5 Auszubildenden die Kosten der ausbildenden Einrichtung für eine voll ausgebildete Pflegefachkraft abzuziehen sind. Der Differenzbetrag stellt die von den Kostenträgern zu finanzierenden Mehrkosten der Ausbildungsvergütung dar.

6. In welchen Sektor gehören die teilstationären Einrichtungen?

Teilstationäre Einrichtungen werden bei der Aufteilung des von den Pflegeeinrichtungen zu tragendem Anteil dem stationären Sektor zugeordnet. Die notwendigen Daten sind daher wie für stationäre Einrichtungen anzugeben.

7. Welche Angaben müssen stationäre und ambulante Einrichtungen melden?

Die erste Meldung, die bis zum 15.06.2019 über das Kommunikationsportal an die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH durch die ambulanten und stationären Einrichtungen erfolgen muss, umfasst zahlreiche Daten, welche nachstehend übersichtlich aufgelistet werden.

  1. Daten für die Berechnung der Höhe des Umlagebetrags für stationäre Einrichtungen
  • Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte, die am 15.12.2018 in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt waren
  • Anzahl der nach den geltenden Vergütungsvereinbarungen zum 01.05.2019 vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten
  1. Daten für die Berechnung der Höhe des Umlagebetrags für ambulante Einrichtungen
  • Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte, die zum Stichtag 15.12.2018 in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt waren
  • Anteil der auf Leistungen nach dem SGB XI entfallenden Vollzeitäquivalente
  • Anzahl der in 2018 nach dem SGB XI abgerechneten Punkte
  1. Daten für die Berechnung der Höhe der Ausgleichzahlung
  • Name und Anschrift der Einrichtung
  • Bankverbindung
  • Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung
  • Art der Einrichtung (ambulante, teil- oder vollstationäre Pflegeeinrichtung, Krankenhaus, Schule)
  • In der Ausbildung befindliche Personen (sobald möglich mit Namen, Geburtsdatum und Geschlecht) inklusive Datum des Ausbildungsbeginns, des voraussichtlichen Ausbildungsendes sowie des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit)
  • Gesamtzahl der in der Ausbildung befindlichen Personen, aufgeschlüsselt nach Teilzeit und Vollzeit
  • Mehrkosten der Ausbildungsvergütung je Auszubildender/m aufgeschlüsselt nach Monaten
  • Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 Abs. 1 PflBG (Pflegefachfrau/Pflegefachmann) oder § 58 Abs. 1 oder 2 PflBG (Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in))
  • die für das jeweilige Ausbildungsjahr vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Auszubildender/m sowie den Arbeitgeberbruttobetrag.
  • Die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum

Bitte denken Sie unbedingt an die Aktualisierungsmeldung zwei Monate vor Ausbildungsbeginn.

8. Welche Angaben müssen von den Krankenhäusern gemeldet werden?

Bei den durch die Krankenhäuser zu meldenden Daten ist zwischen denen zur Berechnung der Höhe des Umlagebetrags und denen zur Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung zu unterscheiden.

  1. Daten zur Berechnung der Höhe des Umlagebetrags

Die Krankenhäuser selbst müssen keine Daten zur Berechnung des Umlagebetrags melden.

Die erforderlichen Daten werden dem Ausbildungsfonds durch die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein gemeldet. Die Meldung bis zum 30.11.2019 umfasst die Höhe des vereinbarten landesweit einheitlichen Ausbildungszuschlags sowie die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des jeweiligen Krankenhauses.

  1. Daten zur Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung

Zur Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung werden folgende Angaben benötigt, die die jeweilige Einrichtung dem Ausbildungsfonds melden muss:

  • Name und Anschrift der Einrichtung
  • Bankverbindung
  • Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung
  • Art der Einrichtung (ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung, Krankenhaus, Schule)
  • In der Ausbildung befindliche Personen (sobald möglich mit Namen, Geburtsdatum und Geschlecht) inklusive Datum des Ausbildungsbeginns, des voraussichtlichen Ausbildungsendes sowie des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit)
  • Gesamtzahl der in der Ausbildung befindlichen Personen, aufgeschlüsselt nach Teilzeit und Vollzeit
  • Mehrkosten der Ausbildungsvergütung je Auszubildender/m aufgeschlüsselt nach Monaten
  • Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 Abs. 1 PflBG (Pflegefachfrau/Pflegefachmann) oder § 58 Abs. 1 oder 2 PflBG (Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in))
  • - die für das jeweilige Ausbildungsjahr vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Auszubildender/m sowie den Arbeitgeberbruttobetrag.
  • Die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum

Bitte denken Sie unbedingt an die erforderliche Aktualisierungsmeldung zwei Monate vor Erhalt der ersten Ausgleichszahlung und die unverzügliche Aktualisierung bei Änderungen sowie die Mitteilung, ob durch die Änderung eine Klasse neu eingerichtet wird oder wegfällt!

9. Welche Angaben müssen von den Schulen gemeldet werden?

Die Pflegeschulen müssen bis zum 15.06.2019 folgende Daten an den Ausbildungsfonds melden:

  • Name und Anschrift des Trägers der Pflegeschule
  • Bankverbindung
  • Name und Anschrift der Pflegeschule sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person
  • In der Ausbildung befindliche Personen (sobald möglich mit Namen, Geburtsdatum und Geschlecht) inklusive Datum des Ausbildungsbeginns, des voraussichtlichen Ausbildungsendes sowie des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit)
  • Zahl der im jeweiligen Schuljahr in der Ausbildung befindlichen Personen, aufgeschlüsselt nach Teilzeit und Vollzeit
  • Anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung (bspw. Fördermittel nach dem SGB III)
  • Zahl der voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum 2020
  • Evtl. Angaben zu den Differenzierungskriterien (Ob es diese tatsächlich in SH geben wird, wird sich erst nach dem Ende der Budgetverhandlungen zeigen. Wir werden zu gegebener Zeit weitere Informationen bekanntgeben.)

Bitte denken Sie unbedingt an die erforderliche Aktualisierungsmeldung zwei Monate vor Erhalt der ersten Ausgleichszahlung und die unverzügliche Aktualisierung bei Änderungen sowie die Mitteilung, ob durch die Änderung eine Klasse neu eingerichtet wird oder wegfällt!

10. Wofür sind die gemeldeten Angaben relevant?

Die gemeldeten Daten erfüllen im Wesentlichen zwei Aufgaben. Sie dienen einerseits der prospektiven Berechnung des Gesamtfinanzierungsbedarfs und damit auch der Berechnung der Umlagebeträge für jede am Verfahren teilnehmende Einrichtung. Andererseits werden mit den konkreten Angaben die Ausgleichszahlungen an die ausbildenden Einrichtungen und Schulen berechnet.

Dadurch, dass alle Einrichtungen einheitliche Werte an die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe GmbH melden, ist eine Vergleichbarkeit zwischen den Einrichtungen garantiert. Umlagebeträge werden auf die Größe der Einrichtungen sachgerecht verteilt, so dass sich alle Einrichtungen an der Ausbildung finanziell beteiligen.

Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Anzahl der Auszubildenden bzw. Schüler, so dass diejenigen, die vergleichsweise mehr ausbilden auch eine größere Summe aus dem Ausbildungsfonds zugewiesen bekommen.

11. Wie wird der Gesamtfinanzierungsbedarf errechnet?

Der Gesamtfinanzierungsbedarf ergibt sich aus der Summe aller Ausbildungsbudgets, also der Summe der Gesamtkosten für praktische und theoretische Ausbildung sowie der Ausbildungsvergütung. Bei der Ausbildungsvergütung ist der jeweilige Wertschöpfungsanteil zu berücksichtigen.

12. Wie wird der Gesamtfinanzierungsbedarf aufgeteilt?

Der Gesamtfinanzierungsbedarf wird von vier Parteien getragen:

  1. Die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen,
  2. Den Krankenhäusern,
  3. Dem Land Schleswig-Holstein und
  4. Den sozialen Pflegeversicherungen

13. Wie erfolgt die Berechnung der Umlagebeträge?

Die Berechnung der Umlagebeträge orientiert sich daran, welche Einrichtung den Betrag bezahlen muss.

  1. Berechnung der Umlage für Krankenhäuser

Die Umlage für Krankenhäuser bestimmt sich aus der Multiplikation des Ausbildungszuschlags pro Fall mit der jeweils voraussichtlichen Fallzahl des Krankenhauses.

Ausbildungszuschlag pro Fall * individuelle voraussichtliche Fallzahl = einrichtungsspezifischer Umlagebetrag

  1. Berechnung der Umlage für stationäre und ambulante Einrichtungen

Die Berechnung des Umlagebetrags für stationäre und ambulante Einrichtungen erfolgt in zwei Teilschritten.

  1. Der Teilbetrag, den die Pflege vom Gesamtfinanzierungsbedarf aufbringen muss, wird zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich aufgeteilt. Hierzu werden die gemeldeten Vollzeitäquivalente mit dem Stichtag 15.12. des Vorjahres zu einander ins Verhältnis gesetzt.
  2. Erst im zweiten Schritt ergibt sich der konkrete Umlagebetrag, der für stationäre und ambulante Einrichtungen auf unterschiedlichen Wegen errechnet wird:
Berechnung für stationäre Einrichtungen

Stationäre Einrichtungen betreffend wird in einem zweiten Rechenschritt das einrichtungsindividuelle Verhältnis der nach geltenden Vergütungsvereinbarungen für die einzelne Einrichtung zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten zu der Gesamtzahl der vereinbarten Pflegefachkräften nach Vollzeitäquivalenten im stationären Sektor bestimmt.


Dieser Quotient wird mit dem entsprechenden Anteil des stationären Sektors am Gesamtfinanzierungsbedarf multipliziert.


Berechnung für ambulante Einrichtungen

Für ambulante Einrichtungen sind die nach SGB XI abgerechneten Punkte des vorangegangenen Kalenderjahrs die entscheidende Größe. Die einrichtungsindividuellen Punkte werden in Verhältnis zur Gesamtzahl aller abgerechneten SGB XI-Punkte gesetzt.


Aus der Multiplikation mit dem sektoralen Anteil ergibt sich im Anschluss der einrichtungsspezifische Umlagebetrag.


14. Wann müssen die ersten Beträge an den Fonds gezahlt werden?

Die erste Einzahlung in den Ausbildungsfonds ist bis zum 10. des Monats vorzunehmen, in welchem die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt. Da aktuell noch keine verlässlichen Daten für einen Ausbildungsbeginn festgelegt sind, ist die erste Zahlung per Gesetz auf den 10.01.2020 festgelegt.

Das Startdatum ist jedoch abhängig davon, wann die erste Pflegeschule in Schleswig-Holstein mit der Ausbildung startet. Näheres hierzu wird an dieser Stelle mitgeteilt, sobald neuere Informationen vorliegen.

15. Wie wird der Umlagebetrag refinanziert?

Die Umlage soll für die Einrichtung, die sie erbringt, keine Kostenlast darstellen. Die Refinanzierung des Umlagebetrags soll daher im Krankenhausbereich durch die Erhebung eines vereinbarten Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Behandlungsfall erfolgen.

Im Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen soll jährlich ein landesweit einheitlicher Ausbildungszuschlag auf die Pflegesätze der allgemeinen Pflegeleistungen der stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen vereinbart werden.

Im ambulanten Bereich soll ein einheitlicher Ausbildungszuschlag auf die Punktwerte der ambulanten Pflegedienste erhoben werden.

Genaueres zu diesem Themenkreis wird unter den Kostenträgern und Leistungserbringerverbänden auf Landesebene verhandelt. Nach Abschluss der Verhandlungen erfolgt eine Information an alle Einrichtungen.

16. Wann erfolgt die erste Ausgleichszahlung?

Die Ausgleichszahlungen werden zum letzten Tag eines jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung und Schulen gezahlt. Korrespondierend mit dem Ausbildungsbeginn nach dem Stand des Gesetzes erfolgt die erste Auszahlung frühestens zum 31.01.2020.

17. Wie verhalte ich mich bei Veränderung der Auszubildenden-/Schülerzahlen?

Veränderungen sind der Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH unverzüglich mitzuteilen. Zum nächstmöglichen Zahlungslauf werden die Veränderungen berücksichtigt.

18. Führt das Umlagesystem zu einer Doppelbelastung der Einrichtungen?

Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt im Jahr 2020 mit dem ersten Ausbildungsjahr. Parallel dazu wird die Ausbildung nach dem bisherigen Recht fortgesetzt.

Es wird damit gerechnet, dass ein Nebeneinander beider Ausbildungen etwa 5 Jahre bestehen wird, um auch Auszubildenden in Teilzeit und nötigenfalls Wiederholern die Gelegenheit zum Abschluss zu ermöglichen.

Ab 2020 wird eine Ausbildung nach dem „alten“ System nicht mehr als neue Ausbildung angeboten.

Stark vereinfacht lässt sich die Entwicklung der Ausbildungszahlen wie folgt darstellen:

Kontakt & Ansprechpartner

Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH
Sophienblatt 13-17
24103 Kiel

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E-Mail

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